Geltungsbereich, Vertragsabschluß und Lieferumfang
(1) Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders bestimmt, liegen diese Bedingungen allen Angeboten zugrunde, die von uns abgegeben werden. Aufträge von Käufern, denen diese Bedingungen bekannt sind, gelten als zu diesen Bedingungen erteilt, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders bestimmt.
(2) Der Vertrag kommt erst zustande, wenn Reha-Stim dem Käufer gegenüber den Auftrag schriftlich bestätigt.
(3) Der Umfang der Lieferung ist im Auftrag angegeben.
(4) Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als zugesichert bezeichnet sind.
(5) Für elektrotechnisches Material gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker.
(6) Bis zum Versand des Liefergegenstandes sind geringfügige technische Änderungen oder technische Verbesserungen gestattet; bei Vertragsabschluß unvorhersehbare technische Änderungen sind auch im Übrigen zulässig.
Preis und Zahlung
(1) Alle Preise gelten ab Werk bzw. für Ersatzteile ab Auslieferungslager. Alle Preise verstehen sich zzgl. Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Installations- und Instruktionskosten, sowie der gesetzl. MwSt. in der jeweils geltenden Höhe.
(2) Preise beruhen auf den derzeitigen Kostenfaktoren. Bei Änderung der maßgeblichen Kostenfaktoren nach Vertragsabschluß (u.a. Kosten des Rohmaterials, der Zulieferteile, der Energie sowie Löhne) nach oben oder unten behält sich der Reha-Stim eine entsprechende Berichtigung vor, wenn zwischen Vertragsabschluß und vorgesehener Lieferung mindestens vier Monate liegen; die am Liefertag gültigen Preise gelten in diesem Fall als vereinbart.
(3) Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten und zwar 30 Tage nach Rechnungsdatum.
(4) Bei Verzug werden Verzugszinsen zum üblichen Bankzinssatz, mindestens aber 8% pro Jahr berechnet; der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt unberührt.
(5) Der Käufer ist nicht berechtigt, mit Ansprüchen aufzurechnen, die bestritten, noch nicht bekannt sind oder die möglicherweise zu bestreiten der Verkäufer noch nicht hinreichend Zeit hatte.
Lieferfrist und Höhere Gewalt
(1) Lieferfristen beginnen frühestens nach Eingang und Klarstellung aller für die inhaltliche Bestimmung des Vertrages erforderlichen Unterlagen. Lieferfristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind unverbindlich. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit ist und dies dem Käufer mitgeteilt wurde.
(2) Lieferfristen verlängern sich beim Eintritt solcher Umstände, die vom Reha-Stim nicht zu vertreten sind und die auf Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind, um die Zeit der Dauer des Hindernisses oder der Unterbrechung; dies gilt auch im Rahmen von Arbeitskämpfen (Streik, Aussperrung). Satz 1 gilt auch, wenn die Hindernisse bei Unterlieferanten auftreten und Reha-Stim diese Hindernisse oder Verzögerungen nicht zu vertreten hat. Die vorbezeichneten Hindernisse sind auch während eines Verzugs vom Reha-Stim nicht zu vertreten.
(3) Reha-Stim ist vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Teillieferungen und –rechnungen für funktionsfähige Einheiten sind zulässig.
(4) Kann ein aufgrund der in Absatz 2 genannten Umstände gestörter Vertrag nicht in der dort beschriebenen Weise angepaßt werden, wird Reha-Stim von seiner Lieferpflicht frei.
(5) Verlängert sich aufgrund der genannten Umstände die Lieferfrist oder wird Reha-Stim von seiner Lieferpflicht frei, hat der Käufer keine Haftungsansprüche irgendwelcher Art gegen den Verkäufer. Reha-Stim ist verpflichtet, den Käufer über einen Eintritt der genannten Umstände zu unterrichten.
(6) Wird der Versand des Liefergegenstandes auf Wunsch des Käufers oder aufgrund eines Umstandes verzögert, der außerhalb des Willens von Reha-Stim liegt, so werden dem Käufer die durch die Lagerung entstandenen Kosten sowie die Kosten der Verzinsung des für den Liefergegenstand eingesetzten Kapitals berechnet. Der Anspruch beträgt bei Lagerung durch Reha-Stim mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend 1 Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft; der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt unberührt. Reha-Stim ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist ersatzweise zu bedienen.
Gefahrübergang
Die Gefahr geht spätestens mit dem Versand des Liefergegenstandes vom Werk auf den Käufer über. Verzögert sich die Absendung durch das Verhalten des Käufers oder aufgrund eines Umstandes, den Reha-Stim nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Eigentumsvorbehalt
(1) Reha-Stim behält sich an dem Liefergegenstand das Eigentum bis zu dessen vollständiger Bezahlung vor. Sein Eigentumsvorbehalt besteht ferner fort, bis seine gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer beglichen sind.
(2) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts gilt das Folgende:
a) Der Käufer hat das Recht, den Liefergegenstand zu benutzen, nicht aber das Recht zur Überlassung an Dritte, zur Veräußerung oder zur Belastung desselben.
b) Er hat den Liefergegenstand auf seine Kosten von jeglichem Zugriff Dritter freizuhalten.Reha-Stimsind drohende oder bewirkte Vollstreckungsmaßnahmen, Pfändungen und die Geltendmachung von Pfandrechten oder sonstigen Ansprüchen Dritter unter Übersendung der einschlägigen Unterlagen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
c) Eine Standortänderung des Liefergegenstandes bedarf der vorherigen Zustimmungvon Reha-Stimund darf nur von Mitarbeitern des Reha-Stim oder ihren Beauftragten durchgeführt werden.
d) Der Käufer hat den Liefergegenstand in einwandfreiem Zustand zu erhalten,Reha-Stimalle Reparaturen anzuzeigen und diese auf seine Kosten bzw. im Gewährleistungsfall auf Kosten von Reha-Stim durch Mitarbeiter des Verkäufers oder seinen Beauftragten ausführen zu lassen.
e) Der Käufer hat den Liefergegenstand auf seine Kosten zugunstenReha-Stimgegen Personen-, Transport-, Montage-, Maschinenbruch-, Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Leitungswasserschäden zu versichern und die Nachweise über die Versicherung und Prämienzahlung dem Verkäufer auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Käufer haftet Reha-Stim für jeden ihm durch schuldhafte Unterlassung, Verletzung oder Verzögerung der in Absatz 2 a) – e) genannten Käuferpflichten entstehenden Schaden.
(4) Gerät der Käufer mit der Zahlung in Rückstand, ist Reha-Stim neben den ihm hieraus zustehenden Rechten auch berechtigt, alle seine Rechte einschließlich des Eigentums an Dritte zu übertragen. Der Eigentumsvorbehalt erlischt dann, gleichgültig von wem und an wen Kaufpreiszahlungen geleistet werden, erst mit vollständiger Befriedigung des Dritten.
(5) Der Käufer gestattet Reha-Stim oder dessen Beauftragten die Besichtigung des Liefergegenstandes und zu diesem Zweck den Zutritt zu den Räumen, in denen er sich befindet, und verpflichtet sich, nötigenfalls Hilfestellung zu gewähren, ohne Entschädigung hierfür zu verlangen.
Gewährleistung
(1) Für Mängel der Lieferung leistet Reha-Stim zunächst in der Weise Gewähr, dass er alle diejenigen Teile unentgeltlich ausbessert oder nach seiner Wahl ersetzt, die innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Baustoffes, mangelhafter Ausführung oder fehlender Software unbrauchbar oder in einem die Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigenden Maße schadhaft geworden sind. Zur Vornahme aller Reha-Stim notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren. Ersetzte Teile werden Eigentum von Reha-Stim.
(2) Die Gewährleistungsfrist für die Rechte nach Absatz 1 beträgt 24 Monate ab dem Gefahrenübergang.
(3) Dem Verkäufer sind Mängel der Lieferung unverzüglich mitzuteilen.
(4) Für Mängel erlischt die Gewährleistung von Reha-Stim, wenn der Liefergegenstand ohne Mitwirkung eines Monteurs oder Technikers von Reha-Stim oder seines Beauftragten aufgestellt wird oder ohne Zustimmung von Reha-Stim vom Käufer oder von Dritten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden, soweit die Mängel ganz oder teilweise Folgen dieser Unterlassungen oder Handlungen sind. Reha-Stim leistet keine Gewähr, wenn die Ausbesserung oder Ersatzleistung durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Käufers erschwert sind.
(5) Für Lieferteile, die infolge ihrer Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Gewährleistung übernommen. Die Gewährleistung setzt weiter voraus, dass der Käufer die Einhaltung sämtlicher technischer Rahmenbedingungen sicherstellt, die in der Dokumentation und diese ergänzenden Unterlagen vorgegeben sind. Schäden infolge natürlicher Abnützung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneten Aufstellorts, insbesondere Aufstellgrundes, fehlender Stabilität oder ungeeigneter Sicherung der Stromversorgung, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, Witterungs- und anderer Natureinflüsse sind ebenfalls ausgeschlossen.
(6) Die Gewährleistung gilt nur für den Anlieferungsort.
Haftung
(1) Soweit Schäden auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen, haftet Reha-Stim nach den gesetzlichen Bestimmungen, Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Im Übrigen haftet Reha-Stim unbeschadet des Absatz 3 für Schäden nur, soweit er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen diese Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Dies gilt für alle Ansprüche, unabhängig von der Art ihres Rechtsgrundes.
(3) In keinem Fall haftet Reha-Stim gegenüber dem Käufer oder einer anderen Partei für irgendwelche besonderen, Folge-, indirekten, zufälligen, beispielhaften oder Strafschadensersatz, unabhängig davon, ob diese Schäden aus einer Vertragsverletzung oder Garantie resultieren, Delikt (einschließlich Fahrlässigkeit), verschuldensunabhängige Haftung oder auf andere Weise und unabhängig davon, ob der Vertrag seinen wesentlichen Zweck verfehlt. Solche Schäden umfassen, sind aber nicht beschränkt auf, Verlust von Gewinnen oder Einnahmen, Verlust der Nutzung der Ausrüstung oder der zugehörigen Ausrüstung und Software, Kosten für Ersatzausrüstung oder Software, Anlagen, Ausfallzeiten, erhöhte Baukosten, Reputationsschäden, Kundenverlust, Ansprüche von Kunden oder Auftragnehmern des Käufers wegen solcher Schäden, Verletzungen durch unsachgemäßen Gebrauch der Geräte oder Verlust von Patienten. Der Käufer darf das Gerät oder die Software, die gemäß diesem Vertrag verkauft oder lizenziert werden, nicht an Dritte übertragen, abtreten oder verleasen, ohne zuvor den Schutz von Reha-Stim in diesem Abschnitt sicherzustellen.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt.
Rücktritt des Käufers, Minderung
(1) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Reha-Stim mit der Lieferung oder Herstellung der bestellten Ware über eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist hinaus im Verzuge ist und dem Käufer ein längeres Zuwarten nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.
(2) Das gleiche gilt, wenn Reha-Stim einer ihm gesetzten Nachfrist, die angemessen sein muss, zur Beseitigung von Mängeln im Rahmen der Gewährleistung, die die bestimmungsgemäße Nutzung des Liefergegenstandes ernsthaft beeinträchtigen, nicht in der Lage ist.
(3) Das Recht von Reha-Stim zur Minderung des Kaufpreises im Falle eines teilweisen Fehlschlagens der Mängelbeseitigung bleibt unberührt.
Rücktrittsfolgen
(1) Bei Rücktritt ist der Käufer zuerst verpflichtet, unbeschadet der übrigen Abwicklung gemäß den folgenden Absätzen, den Liefergegenstand an Reha-Stim herauszugeben. Reha-Stim ist berechtigt, den Liefergegenstand aus den Räumen des Käufers wegholen zu lassen.
(2) Bei Rücktritt kann Reha-Stim vom Käufer für die Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene oder eintretende Unmöglichkeit der Herausgabe des Liefergegenstandes eine angemessene Vergütung verlangen.
(3) Außerdem kann Reha-Stim für die Nutzung oder den Gebrauch des Liefergegenstandes Vergütung verlangen, wenn sich der Wert des Liefergegenstandes zwischen der Beendigung seiner Aufstellung und seiner vollständigen unmittelbaren Wiederinbesitznahme durch Reha-Stim gemindert hat. Diese Wertminderung errechnet sich aus der Differenz von Gesamtpreis gemäß Auftrag und Zeitwert, wie er durch Verkaufserlös oder, wenn ein Verkauf nicht möglich ist, durch Schätzung eines vereidigten Sachverständigen ermittelt wird.
Abtretung
Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtungen des Käufers aus dem Vertrag sind ohne schriftliche Zustimmung von Reha-Stim nicht zulässig.
Nutzungsbedingungen reha-stim.com
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Wenn Sie einen Missbrauch Ihrer Marke, Dienstleistungsmarke, Handelsaufmachung, Ihres Namens oder anderer Herkunftsangaben („Marke“) geltend machen, muss Ihre Mitteilung auch Folgendes enthalten: die Marke, die verletzt wird; die Waren und / oder Dienstleistungen, die von der identifizierten Marke abgedeckt oder angeboten werden; das Datum der ersten Verwendung der Marke; das Datum der ersten Verwendung im zwischenstaatlichen Handel der Marke; die Marke auf der Website, von der Sie glauben, dass sie eine Verletzung Ihrer Marke darstellt; die Waren und / oder Dienstleistungen, die durch die Marke abgedeckt sind oder angeboten werden, die angeblich Ihre Marke verletzen; der genaue Ort der mutmaßlich rechtsverletzenden Marke auf der Website; und eine gutgläubige Zertifizierung, unterzeichnet unter Strafe des Meineids, mit folgenden Angaben:
(i) dass die auf der Site verwendete Marke das Recht einer anderen Partei verletzt, (ii) den Namen dieser Partei, (iii) die Marke verletzt wird und (iv) dass es keine Verteidigung gegen die Nutzung der angeblichen Verletzung gibt Kennzeichen.
Wenn Sie Reha-Stim wie oben beschrieben eine entsprechende schriftliche Benachrichtigung zukommen lassen, wird Reha-Stim Ihre schriftliche Benachrichtigung an den mutmaßlichen Rechtsverletzer weiterleiten und angemessene Schritte unternehmen, um den mutmaßlichen Rechtsverletzer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, dass Reha-Stim den Zugriff auf das Material entfernt oder deaktiviert hat. Ein mutmaßlicher Rechtsverletzer kann eine Gegendarstellung einreichen, indem er Reha-Stim eine schriftliche Mitteilung zukommen lässt, die an Sie weitergeleitet werden kann.
Persönliche Daten und andere Informationen
Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass Reha-Stim berechtigt ist, alle Daten, die Reha-Stim gemäß diesem Vertrag in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen erhebt, zu nutzen, zu verarbeiten und zu speichern und Dritten die Nutzung, Verarbeitung und Speicherung von Daten im Auftrag von Reha-Stim zu ermöglichen. Sofern nicht ausdrücklich in den Reha-Stim-Auftragsunterlagen vereinbart, beinhalten unsere Verkäufe und Dienstleistungen an den Käufer keine Verarbeitung persönlicher Daten durch Reha-Stim für oder im Namen des Käufers. Im Rahmen unserer Beziehungen mit dem Käufer verarbeiten wir möglicherweise eingeschränkte personenbezogene Daten von Mitarbeitern oder Vertragspartnern des Käufers, mit denen wir auf Ihre Anfragen oder Anfragen reagieren und unsere Verträge mit dem Käufer ausführen (z. B. zur Bearbeitung und Ausführung) Bestellungen, Abwicklung von Zahlungen, Organisation von Lieferungen und Lieferungen sowie Bereitstellung von Reparatur- und Supportleistungen). Reha-Stim wird die Kontaktdaten verwenden, die Sie im Zusammenhang mit dem Kauf eines Produktes oder einer Dienstleistung für die Direktvermarktung ähnlicher Produkte oder Dienstleistungen erhalten haben. Sie können jederzeit anfordern, keine Marketing-Mitteilungen zu erhalten, indem Sie uns unter www.reha-stim.com/kontakt/ kontaktieren. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzrichtlinie unter www.reha-stim.com/de/privacy-policy/.
Leistungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Kanton Zürich, Schweiz.
AGBs
(1) Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders bestimmt, liegen diese Bedingungen allen Angeboten zugrunde, die von uns abgegeben werden. Aufträge von Käufern, denen diese Bedingungen bekannt sind, gelten als zu diesen Bedingungen erteilt, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders bestimmt.
(2) Der Vertrag kommt erst zustande, wenn Reha-Stim dem Käufer gegenüber den Auftrag schriftlich bestätigt.
(3) Der Umfang der Lieferung ist im Auftrag angegeben.
(4) Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als zugesichert bezeichnet sind.
(5) Für elektrotechnisches Material gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker.
(6) Bis zum Versand des Liefergegenstandes sind geringfügige technische Änderungen oder technische Verbesserungen gestattet; bei Vertragsabschluß unvorhersehbare technische Änderungen sind auch im Übrigen zulässig.
(1) Alle Preise gelten ab Werk bzw. für Ersatzteile ab Auslieferungslager. Alle Preise verstehen sich zzgl. Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Installations- und Instruktionskosten, sowie der gesetzl. MwSt. in der jeweils geltenden Höhe.
(2) Preise beruhen auf den derzeitigen Kostenfaktoren. Bei Änderung der maßgeblichen Kostenfaktoren nach Vertragsabschluß (u.a. Kosten des Rohmaterials, der Zulieferteile, der Energie sowie Löhne) nach oben oder unten behält sich der Reha-Stim eine entsprechende Berichtigung vor, wenn zwischen Vertragsabschluß und vorgesehener Lieferung mindestens vier Monate liegen; die am Liefertag gültigen Preise gelten in diesem Fall als vereinbart.
(3) Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten und zwar 30 Tage nach Rechnungsdatum.
(4) Bei Verzug werden Verzugszinsen zum üblichen Bankzinssatz, mindestens aber 8% pro Jahr berechnet; der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt unberührt.
(5) Der Käufer ist nicht berechtigt, mit Ansprüchen aufzurechnen, die bestritten, noch nicht bekannt sind oder die möglicherweise zu bestreiten der Verkäufer noch nicht hinreichend Zeit hatte.
(1) Lieferfristen beginnen frühestens nach Eingang und Klarstellung aller für die inhaltliche Bestimmung des Vertrages erforderlichen Unterlagen. Lieferfristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind unverbindlich. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit ist und dies dem Käufer mitgeteilt wurde.
(2) Lieferfristen verlängern sich beim Eintritt solcher Umstände, die vom Reha-Stim nicht zu vertreten sind und die auf Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind, um die Zeit der Dauer des Hindernisses oder der Unterbrechung; dies gilt auch im Rahmen von Arbeitskämpfen (Streik, Aussperrung). Satz 1 gilt auch, wenn die Hindernisse bei Unterlieferanten auftreten und Reha-Stim diese Hindernisse oder Verzögerungen nicht zu vertreten hat. Die vorbezeichneten Hindernisse sind auch während eines Verzugs vom Reha-Stim nicht zu vertreten.
(3) Reha-Stim ist vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Teillieferungen und –rechnungen für funktionsfähige Einheiten sind zulässig.
(4) Kann ein aufgrund der in Absatz 2 genannten Umstände gestörter Vertrag nicht in der dort beschriebenen Weise angepaßt werden, wird Reha-Stim von seiner Lieferpflicht frei.
(5) Verlängert sich aufgrund der genannten Umstände die Lieferfrist oder wird Reha-Stim von seiner Lieferpflicht frei, hat der Käufer keine Haftungsansprüche irgendwelcher Art gegen den Verkäufer. Reha-Stim ist verpflichtet, den Käufer über einen Eintritt der genannten Umstände zu unterrichten.
(6) Wird der Versand des Liefergegenstandes auf Wunsch des Käufers oder aufgrund eines Umstandes verzögert, der außerhalb des Willens von Reha-Stim liegt, so werden dem Käufer die durch die Lagerung entstandenen Kosten sowie die Kosten der Verzinsung des für den Liefergegenstand eingesetzten Kapitals berechnet. Der Anspruch beträgt bei Lagerung durch Reha-Stim mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend 1 Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft; der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt unberührt. Reha-Stim ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist ersatzweise zu bedienen.
Die Gefahr geht spätestens mit dem Versand des Liefergegenstandes vom Werk auf den Käufer über. Verzögert sich die Absendung durch das Verhalten des Käufers oder aufgrund eines Umstandes, den Reha-Stim nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
(1) Reha-Stim behält sich an dem Liefergegenstand das Eigentum bis zu dessen vollständiger Bezahlung vor. Sein Eigentumsvorbehalt besteht ferner fort, bis seine gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer beglichen sind.
(2) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts gilt das Folgende:
(3) Der Käufer haftet Reha-Stim für jeden ihm durch schuldhafte Unterlassung, Verletzung oder Verzögerung der in Absatz 2 a) – e) genannten Käuferpflichten entstehenden Schaden.
(4) Gerät der Käufer mit der Zahlung in Rückstand, ist Reha-Stim neben den ihm hieraus zustehenden Rechten auch berechtigt, alle seine Rechte einschließlich des Eigentums an Dritte zu übertragen. Der Eigentumsvorbehalt erlischt dann, gleichgültig von wem und an wen Kaufpreiszahlungen geleistet werden, erst mit vollständiger Befriedigung des Dritten.
(5) Der Käufer gestattet Reha-Stim oder dessen Beauftragten die Besichtigung des Liefergegenstandes und zu diesem Zweck den Zutritt zu den Räumen, in denen er sich befindet, und verpflichtet sich, nötigenfalls Hilfestellung zu gewähren, ohne Entschädigung hierfür zu verlangen.
(1) Für Mängel der Lieferung leistet Reha-Stim zunächst in der Weise Gewähr, dass er alle diejenigen Teile unentgeltlich ausbessert oder nach seiner Wahl ersetzt, die innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Baustoffes, mangelhafter Ausführung oder fehlender Software unbrauchbar oder in einem die Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigenden Maße schadhaft geworden sind. Zur Vornahme aller Reha-Stim notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren. Ersetzte Teile werden Eigentum von Reha-Stim.
(2) Die Gewährleistungsfrist für die Rechte nach Absatz 1 beträgt 24 Monate ab dem Gefahrenübergang.
(3) Dem Verkäufer sind Mängel der Lieferung unverzüglich mitzuteilen.
(4) Für Mängel erlischt die Gewährleistung von Reha-Stim, wenn der Liefergegenstand ohne Mitwirkung eines Monteurs oder Technikers von Reha-Stim oder seines Beauftragten aufgestellt wird oder ohne Zustimmung von Reha-Stim vom Käufer oder von Dritten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden, soweit die Mängel ganz oder teilweise Folgen dieser Unterlassungen oder Handlungen sind. Reha-Stim leistet keine Gewähr, wenn die Ausbesserung oder Ersatzleistung durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Käufers erschwert sind.
(5) Für Lieferteile, die infolge ihrer Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Gewährleistung übernommen. Die Gewährleistung setzt weiter voraus, dass der Käufer die Einhaltung sämtlicher technischer Rahmenbedingungen sicherstellt, die in der Dokumentation und diese ergänzenden Unterlagen vorgegeben sind. Schäden infolge natürlicher Abnützung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneten Aufstellorts, insbesondere Aufstellgrundes, fehlender Stabilität oder ungeeigneter Sicherung der Stromversorgung, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, Witterungs- und anderer Natureinflüsse sind ebenfalls ausgeschlossen.
(6) Die Gewährleistung gilt nur für den Anlieferungsort.
(1) Soweit Schäden auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen, haftet Reha-Stim nach den gesetzlichen Bestimmungen, Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Im Übrigen haftet Reha-Stim unbeschadet des Absatz 3 für Schäden nur, soweit er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen diese Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Dies gilt für alle Ansprüche, unabhängig von der Art ihres Rechtsgrundes.
(3) In keinem Fall haftet Reha-Stim gegenüber dem Käufer oder einer anderen Partei für irgendwelche besonderen, Folge-, indirekten, zufälligen, beispielhaften oder Strafschadensersatz, unabhängig davon, ob diese Schäden aus einer Vertragsverletzung oder Garantie resultieren, Delikt (einschließlich Fahrlässigkeit), verschuldensunabhängige Haftung oder auf andere Weise und unabhängig davon, ob der Vertrag seinen wesentlichen Zweck verfehlt. Solche Schäden umfassen, sind aber nicht beschränkt auf, Verlust von Gewinnen oder Einnahmen, Verlust der Nutzung der Ausrüstung oder der zugehörigen Ausrüstung und Software, Kosten für Ersatzausrüstung oder Software, Anlagen, Ausfallzeiten, erhöhte Baukosten, Reputationsschäden, Kundenverlust, Ansprüche von Kunden oder Auftragnehmern des Käufers wegen solcher Schäden, Verletzungen durch unsachgemäßen Gebrauch der Geräte oder Verlust von Patienten. Der Käufer darf das Gerät oder die Software, die gemäß diesem Vertrag verkauft oder lizenziert werden, nicht an Dritte übertragen, abtreten oder verleasen, ohne zuvor den Schutz von Reha-Stim in diesem Abschnitt sicherzustellen.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt.
(1) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Reha-Stim mit der Lieferung oder Herstellung der bestellten Ware über eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist hinaus im Verzuge ist und dem Käufer ein längeres Zuwarten nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.
(2) Das gleiche gilt, wenn Reha-Stim einer ihm gesetzten Nachfrist, die angemessen sein muss, zur Beseitigung von Mängeln im Rahmen der Gewährleistung, die die bestimmungsgemäße Nutzung des Liefergegenstandes ernsthaft beeinträchtigen, nicht in der Lage ist.
(3) Das Recht von Reha-Stim zur Minderung des Kaufpreises im Falle eines teilweisen Fehlschlagens der Mängelbeseitigung bleibt unberührt.
(1) Bei Rücktritt ist der Käufer zuerst verpflichtet, unbeschadet der übrigen Abwicklung gemäß den folgenden Absätzen, den Liefergegenstand an Reha-Stim herauszugeben. Reha-Stim ist berechtigt, den Liefergegenstand aus den Räumen des Käufers wegholen zu lassen.
(2) Bei Rücktritt kann Reha-Stim vom Käufer für die Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene oder eintretende Unmöglichkeit der Herausgabe des Liefergegenstandes eine angemessene Vergütung verlangen.
(3) Außerdem kann Reha-Stim für die Nutzung oder den Gebrauch des Liefergegenstandes Vergütung verlangen, wenn sich der Wert des Liefergegenstandes zwischen der Beendigung seiner Aufstellung und seiner vollständigen unmittelbaren Wiederinbesitznahme durch Reha-Stim gemindert hat. Diese Wertminderung errechnet sich aus der Differenz von Gesamtpreis gemäß Auftrag und Zeitwert, wie er durch Verkaufserlös oder, wenn ein Verkauf nicht möglich ist, durch Schätzung eines vereidigten Sachverständigen ermittelt wird.
Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtungen des Käufers aus dem Vertrag sind ohne schriftliche Zustimmung von Reha-Stim nicht zulässig.
Durch die Nutzung dieser Website erkennen Sie an und stimmen zu, dass Sie dies in geschäftlicher, beruflicher oder akademischer Hinsicht tun und dass Sie und die Unternehmen, Berufsverbände oder akademischen Organisationen, für die Sie diese Website nutzen, diesen Bedingungen unterliegen und Bedingungen, und akzeptieren Sie diese vollständig, da sie von Reha-Stim von Zeit zu Zeit geändert und auf dieser Site veröffentlicht werden können. Der Begriff „Sie“ bezieht sich sowohl auf Sie als auch auf Ihre Organisation.
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Obwohl Reha-Stim versucht, den genauen Inhalt der Website zu liefern, kann keine Garantie dafür übernommen werden, dass diese Inhalte für einen bestimmten Zweck geeignet oder fehlerfrei sind. Ihre Nutzung dieser Website erfolgt auf eigene Gefahr.
In keinem Fall haftet Reha-Stim für irgendwelche Schäden (2), auch wenn Reha-Stim sich der Möglichkeit solcher Schäden bewusst ist, die in Zusammenhang stehen mit:
(i) Fehler bei der Ausführung der Website
(ii) Fehler, Unterlassungen, Unterbrechungen, Mängel oder Verzögerungen beim Betrieb der Site oder Übertragung von Informationen
(iii) irgendein Computervirus
(iv) Ausfall eines Leitungssystems, Verlust von Daten / Inhalten oder Verlust der Nutzung dieser Website oder einer von Dritten betriebenen Website
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(a) Ihre Nutzung der Website
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Urheberrecht und geistiges Eigentum
Sie dürfen die Inhalte dieser Site ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Reha-Stim, die nach eigenem Ermessen zurückbehalten werden, nicht weiterverkaufen, erneut veröffentlichen oder kopieren (mit der Ausnahme, dass Sie eine Kopie für Ihre eigene Nutzung erstellen).
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Wenn Sie eine Urheberrechtsverletzung auf der Website feststellen, können Sie Folgendes tun:
Benachrichtigungen über behauptete Urheberrechte oder andere Verletzungen geistigen Eigentums sollten an info@reha-stim.com gesendet werden. Reha-Stim wird Meldungen über mutmaßliche Verstöße bearbeiten und untersuchen und geeignete Maßnahmen nach dem Bundesgesetz über das Urheberrecht von 1992 und anderen anwendbaren Gesetzen zum geistigen Eigentum ergreifen.
Wenn Sie glauben, dass Ihre Arbeit in einer Weise kopiert wurde, die eine Urheberrechtsverletzung darstellt, teilen Sie bitte Reha-Stim die folgenden Informationen mit. Bitte beachten Sie, dass die Benachrichtigung ALLE folgenden Angaben enthalten muss, um effektiv zu sein:
Wenn Sie einen Missbrauch Ihrer Marke, Dienstleistungsmarke, Handelsaufmachung, Ihres Namens oder anderer Herkunftsangaben („Marke“) geltend machen, muss Ihre Mitteilung auch Folgendes enthalten: die Marke, die verletzt wird; die Waren und / oder Dienstleistungen, die von der identifizierten Marke abgedeckt oder angeboten werden; das Datum der ersten Verwendung der Marke; das Datum der ersten Verwendung im zwischenstaatlichen Handel der Marke; die Marke auf der Website, von der Sie glauben, dass sie eine Verletzung Ihrer Marke darstellt; die Waren und / oder Dienstleistungen, die durch die Marke abgedeckt sind oder angeboten werden, die angeblich Ihre Marke verletzen; der genaue Ort der mutmaßlich rechtsverletzenden Marke auf der Website; und eine gutgläubige Zertifizierung, unterzeichnet unter Strafe des Meineids, mit folgenden Angaben:
(i) dass die auf der Site verwendete Marke das Recht einer anderen Partei verletzt, (ii) den Namen dieser Partei, (iii) die Marke verletzt wird und (iv) dass es keine Verteidigung gegen die Nutzung der angeblichen Verletzung gibt Kennzeichen.
Wenn Sie Reha-Stim wie oben beschrieben eine entsprechende schriftliche Benachrichtigung zukommen lassen, wird Reha-Stim Ihre schriftliche Benachrichtigung an den mutmaßlichen Rechtsverletzer weiterleiten und angemessene Schritte unternehmen, um den mutmaßlichen Rechtsverletzer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, dass Reha-Stim den Zugriff auf das Material entfernt oder deaktiviert hat. Ein mutmaßlicher Rechtsverletzer kann eine Gegendarstellung einreichen, indem er Reha-Stim eine schriftliche Mitteilung zukommen lässt, die an Sie weitergeleitet werden kann.
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Juni 2018